Fitness First warb auf seiner Webseite mit einer angeblich befristeten Rabattaktion. Das Unternehmen bot die Mitgliedschaft im Fitnessstudio nach Ablauf der Frist zu den gleichen Konditionen an. Die Werbeaktion war irreführend, entschied das LG Frankfurt nach einer Klage des vzbv. Zudem beanstandete das Gericht mangelhafte Preisangaben auf der Internetseite des Unternehmens (Az. 2-03 O 359/24).

