Das VG Trier hat die Klage der Hinterbliebenen eines Berufsfeuerwehrmanns auf Anerkennung seines Ablebens als Dienstunfall und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine erhöhte Unfallhinterbliebenenversorgung abgelehnt (Az. 7 K 2200/25 .TR).

