Einmaliger Harnstein führt nicht zum Ausschluss eines Polizeibewerbers aus dem Bewerbungsverfahren

Das VG Aachen verpflichtete das Land Nordrhein-Westfalen, einen Polizeibewerber trotz eines einmaligen Harnsteins weiter am Auswahlverfahren zu beteiligen, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit künftiger Dienstunfähigkeit besteht (Az. 1 L 160/26).