Das SG Landshut entschied, dass die Rückzahlungsforderung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers rechtmäßig ist (Az. S 16 AL 83/24).
Das SG Landshut entschied, dass die Rückzahlungsforderung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers rechtmäßig ist (Az. S 16 AL 83/24).