Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers

Das SG Landshut entschied, dass die Rückzahlungsforderung von Arbeits­lo­sengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungs­emp­fängers rechtmäßig ist (Az. S 16 AL 83/24).