Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge werden bei ausschließlicher Wohnnutzung Nutzflächen im Wohngebäude nicht erfasst

Das FG Niedersachsen entschied, dass bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden vorhandene Nutzflächen bei der Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge unberücksichtigt bleiben und eine Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel ein besonderes berechtigtes Interesse erfordert (Az. 1 V 179/25).