Für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge ist die tatsächliche Fläche maßgeblich

Das FG Niedersachsen entschied, dass für die Ermittlung der Grundsteueräquivalenzbeträge die tatsächliche Grundstücksfläche maßgeblich ist und nicht zwingend die vom Katasteramt mitgeteilte Fläche (Az. 1 V 35/26).