Das OLG Hamm hat sein Versäumnisurteil vom 20.01.2026 aufrechterhalten. Es gab der Klage des vzbv statt und untersagte Vueling die Fortführung seiner beanstandeten Handgepäckpraxis sowie die Verwendung entsprechender AGB-Klauseln gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern (Az. 13 UKl 4/25).

