Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können. So entschied der BGH (Az. VI ZR 191/22). Darauf weist die BRAK hin.
Sieht das Berufungsgericht eine Forderung als streitig, welche die Vorinstanz noch als unstreitig ansah, muss der Kläger dazu noch vortragen können. So entschied der BGH (Az. VI ZR 191/22). Darauf weist die BRAK hin.