Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgelöste Unterschiedsbeträge in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen sind (Az. IV R 22/239.
Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgelöste Unterschiedsbeträge in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen sind (Az. IV R 22/239.