Das BAG entschied, dass auch Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen dürfen (Az. 3 AZR 53/24).
Das BAG entschied, dass auch Tarifverträge, die vor 2018 geschlossen wurden, von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abweichen dürfen (Az. 3 AZR 53/24).