Werden im Zuge einer Unternehmensschädigung mit einem Mutterunternehmen Anteile an einem Tochterunternehmen entzogen, steht dem Träger des Mutterunternehmens kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an ehemaligen Vermögensgegenständen des Tochterunternehmens oder auf anteilige Erlösauskehr zu. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 8 C 5.24).