Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine vulgäre, aber nicht persönlich gemeinte Kritik an der Schichtführung keine schwerwiegende Beleidigung darstellt und daher die Kündigung des Mitarbeiters unverhältnismäßig sei (Az. 3 SLa 699/24).
Das LAG Düsseldorf entschied, dass eine vulgäre, aber nicht persönlich gemeinte Kritik an der Schichtführung keine schwerwiegende Beleidigung darstellt und daher die Kündigung des Mitarbeiters unverhältnismäßig sei (Az. 3 SLa 699/24).