Da die Tatsachen eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen, hat das BAG dem LAG aufgetragen zu prüfen, ob die Beklagte diese Vermutung – ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems – widerlegt hat (Az. 8 AZR 300/24).
Da die Tatsachen eine geschlechtsbedingte Entgeltbenachteiligung vermuten lassen, hat das BAG dem LAG aufgetragen zu prüfen, ob die Beklagte diese Vermutung – ungeachtet der Intransparenz ihres Entgeltsystems – widerlegt hat (Az. 8 AZR 300/24).