Das BMF gibt bekannt, dass die erhöhten steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 angewendet werden können (Az. IV C 5 – S 2337/00030/002/005).
Das BMF gibt bekannt, dass die erhöhten steuerfreien Mindestbeträge für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bereits rückwirkend ab 1. Januar 2026 angewendet werden können (Az. IV C 5 – S 2337/00030/002/005).