Der Generalanwalt des EuGH ist der Auffassung, dass eine Bank den Betrag eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten muss und die Erstattung nicht unter Berufung auf grobe Fahrlässigkeit des Kunden verweigern darf, sondern einen etwaigen Rückforderungsanspruch gesondert geltend machen muss (Az. C-70/25).

