Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024).
Durch das JStG 2024 vom 2. Dezember 2024 wurde § 33a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2025 erweitert. Das BMF hat daher sein Schreiben vom 6. April 2022 überarbeitet. Es ist ab dem VZ 2025 anzuwenden (Az. IV C 3 – S 2285/00031/001/024).