Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die im BMF-Schreiben vom 29. Januar 2021 enthaltene Nichtbeanstandungsregelung, die bereits verlängert wurde, bis zum 31. Dezember 2023 erneut verlängert (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10002 :004).