Der BFH hatte zu entscheiden, ob die sog. erweiterte unbeschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Buchst. b ErbStG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (Az. II R 5/20).