Der BFH hatte sich mit der Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO auseinanderzusetzen (Az. X R 23/21 und X R 24/21).
Der BFH hatte sich mit der Schätzungsbefugnis gemäß § 162 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO auseinanderzusetzen (Az. X R 23/21 und X R 24/21).