Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gem. § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG abziehen kann (Az. X R 33/20).