Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus dem Unterricht für Fahrsicherheitstraining der Umsatzsteuer unterliegen oder ob die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22a anzuwenden ist (Az. V R 33/21).
Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Umsätze eines gemeinnützigen Vereins aus dem Unterricht für Fahrsicherheitstraining der Umsatzsteuer unterliegen oder ob die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 22a anzuwenden ist (Az. V R 33/21).