Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Auflösung eines Treuhandverhältnisses einen unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafterwechsel i. S. d. § 1 Abs. 2a GrEStG bedingt und ob die Steuer für diesen fiktiven Erwerbsvorgang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht erhoben wird (Az. II R 9/23).

