Der BFH entschied, dass der Verkauf von Waren eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i. S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt (Az. V R 12/20).
Der BFH entschied, dass der Verkauf von Waren eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i. S. von § 68 Nr. 4 AO erfüllt (Az. V R 12/20).