Ermittlung der Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG

Das BMF-Schreiben gibt gemäß § 187 Absatz 3 Satz 4 des Bewertungsgesetzes die maßgebenden Verbraucherpeisindizes zur Anpassung der Basiswerte für Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung aus Anlage 23 BewG bekannt, die für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 anzuwenden sind (Az. IV D 4 – S 3224/00006/004/003).