Das FG Rheinland-Pfalz hat der Klage einer Frau wegen Kindergeld stattgegeben, weil die zuständige Agentur für Arbeit auf zwei gerichtliche Anfragen nicht reagiert und das Gericht deshalb keine Zweifel hatte, dass das Kind der Klägerin im streitigen Zeitraum dort als ausbildungsplatzsuchend gemeldet war (Az. 6 K 1577/22).