Das AG München wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab und gab der Widerklage auf Abnahme der Eheringe statt, da die Klägerin eine verbindlich vereinbarte frühere Lieferfrist nicht beweisen konnte (Az. 173 C 9005/25).
Das AG München wies die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises ab und gab der Widerklage auf Abnahme der Eheringe statt, da die Klägerin eine verbindlich vereinbarte frühere Lieferfrist nicht beweisen konnte (Az. 173 C 9005/25).