In dem Musterfeststellungsverfahren der Verbraucherzentrale Hessen e. V. gegen die Stromio GmbH hat das OLG Hamm festgestellt, dass die fristlose Kündigung der Stromlieferverträge zum 21. Dezember 2021 unwirksam war, und weitere Feststellungen zu Schadensersatzansprüchen betroffener Verbraucherinnen und Verbraucher getroffen (Az. 2 MK 1/22).

