Die Bewertung des Finanzamts habe lt. FG Baden-Württemberg wegen der eingeschränkten Bebaubarkeit des Grund und Bodens zu einer erheblichen Überbewertung geführt, sodass das Finanzamt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Sachverständigenkosten zu tragen habe (Az. 8 K 626/24).

