Das LG Frankfurt entschied, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen (Az. 2-25 O 228/21).
Das LG Frankfurt entschied, dass Klauseln der Commerzbank AG, die ein Verwahrentgelt auf Spareinlagen vorsehen, die Kunden unangemessen benachteiligen und nicht verwendet werden dürfen (Az. 2-25 O 228/21).