Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen (Az. L 2 BA 49/22 B ER).
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass Künstlersozialabgaben nicht auf Grundlage einer undifferenzierten Schätzung erhoben werden dürfen (Az. L 2 BA 49/22 B ER).