Das AG Frankfurt entschied, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Az. 32 C 1565/22 (90)).
Das AG Frankfurt entschied, dass ein Lieferservicebetreiber den Urhebern keinen Schadensersatz wegen Abspielens von Musik im Verkaufsraum schuldet (Az. 32 C 1565/22 (90)).