Das LG Köln entschied, dass die beklagte Stadt teilweise Schadensersatz für einen beschädigten Pkw leisten muss, da die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten und die ihr obliegende Amtspflicht verletzt hatte (Az. 5 O 94/22).
Das LG Köln entschied, dass die beklagte Stadt teilweise Schadensersatz für einen beschädigten Pkw leisten muss, da die Stadt ihre Verkehrssicherungspflichten und die ihr obliegende Amtspflicht verletzt hatte (Az. 5 O 94/22).