Schlagen an die Zimmerdecke aufgrund Nachbarlärms: Keine Kostenübernahme für Schäden, die durch unsachgemäßen Umgang mit der Mietsache entstanden sind

Der Sozialhilfeträger hat nicht für Schäden in der Unterkunft aufzukommen, die durch unsachgemäßen Umgang des Hilfeempfängers mit der Mietsache entstanden sind. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 1522/22).