Der Sozialhilfeträger hat nicht für Schäden in der Unterkunft aufzukommen, die durch unsachgemäßen Umgang des Hilfeempfängers mit der Mietsache entstanden sind. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 1522/22).
Der Sozialhilfeträger hat nicht für Schäden in der Unterkunft aufzukommen, die durch unsachgemäßen Umgang des Hilfeempfängers mit der Mietsache entstanden sind. So das LSG Baden-Württemberg (Az. L 7 SO 1522/22).