Das LSG Sachsen entschied, dass SGB II-Leistungen auch während eines vorübergehenden, aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Auslandsaufenthalts im Eilverfahren vorläufig zu gewähren sind (Az. L 7 AS 84/26 B ER).
Das LSG Sachsen entschied, dass SGB II-Leistungen auch während eines vorübergehenden, aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Auslandsaufenthalts im Eilverfahren vorläufig zu gewähren sind (Az. L 7 AS 84/26 B ER).