Das VG Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Eine unbestimmte Gemeinbedarfsfläche im Bebauungsplan kann einer Wohnbebauung nicht entgegenstehen (Az. 10 K 407/24).

